Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 147 Versicherungsnummer
Stand: 20.01.2023
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 – L 7 R 100/15Zitiert von 1
- LSG Hessen, 15.12.2020 – L 2 R 421/18Zitiert von 1
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 28.10.2011 – 13 K 1051/11Zitiert von 5
- BSG, 05.04.2001 – B 13 RJ 35/00 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen für die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum; Berücksichtigung vor der Erstangabe ausgestellter Urkunden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 – L 33 R 333/21
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2025 – L 33 R 179/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 – L 2 R 319/22
- OLG Brandenburg, 06.01.2020 – 9 UF 207/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147#abs-1 (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147#abs-2 (2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147#abs-3 (3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147#abs-4 (4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147#abs-5 (5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147#abs-6 (6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.